§ 2 HeizölLBV – Umfang der Lieferung und des Bezugs
(1) Durch Verordnung werden bestimmt 1. die Menge, bis zu der leichtes Heizöl geliefert und bezogen werden darf, in einem Vomhundertsatz einer Referenzmenge, die nach den §§ 4 bis 7 zu ermitteln ist, 2. die Verwendungszwecke und Zeiträume, für die Liefer- und Bezugsbeschränkungen gelten.
(2) In der Verordnung kann für den überwiegenden Teil der Abnehmer ein Regelvomhundertsatz festgelegt und bestimmt werden, daß insbesondere für folgende Verwendungszwecke höhere Vomhundertsätze gelten: 1. Verwendung von leichtem Heizöl in Krankenhäusern, Heimen für Behinderte oder für Klein- und Kleinstkinder, in Kindergärten sowie Alten- und Pflegeheimen. 2. Verwendung von leichtem Heizöl in einer Heizölverbrauchsanlage ausschließlich zu öffentlichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder freiberuflichen Zwecken. Die Beheizung von Räumen fällt nur dann darunter, wenn zur Erfüllung dieser Zwecke eine bestimmte Mindesttemperatur in den Räumen erforderlich ist, die bei Belieferung nach dem Regelvomhundertsatz nicht erreicht werden kann. 3. Verwendung von leichtem Heizöl in einer Heizölverbrauchsanlage teils zu einem in Nummer 2 bezeichneten Zweck, teils zur sonstigen Raumheizung und …