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§ 5 HeizölLBV – Referenzmenge bei Neu- und Zusatzbedarf für Raumheizung

(1) Bei Heizölverbrauchsanlagen, die der Raumheizung dienen und die nach Beendigung der Referenzzeit neu in Betrieb genommen werden, errechnet sich die Referenzmenge (in Litern), indem die Fläche (in Quadratmetern) der zur Beheizung eingerichteten Räume mit einem Faktor multipliziert wird, der durch Verordnung bestimmt wird. Entsteht bei Raumheizungsanlagen nach Beendigung der Referenzzeit durch bauliche Erweiterungen ein zusätzlicher Bedarf, so wird die Fläche der zur Beheizung eingerichteten zusätzlichen Räume mit diesem Faktor multipliziert. In der Verordnung können für die verschiedenen Arten und nach dem Alter der Gebäude unterschiedliche Faktoren bestimmt werden.

(2) Dienen solche Raumheizungsanlagen auch der zentralen Warmwasserversorgung, so wird die nach Absatz 1 errechnete Menge um 22 vom Hundert erhöht.

(3) Bei Neubauten wird die nach Absatz 1 errechnete Menge im ersten Jahr nach Fertigstellung um 15 vom Hundert, im zweiten Jahr um 5 vom Hundert erhöht.

(4) Ist der neue oder zusätzliche Bedarf während der Referenzzeit aufgetreten und ist die nach den Absätzen 1 bis 3 für die Gesamtfläche der zur Beheizung eingerichteten Räume ermittelte Menge größer als die nach § 4 …