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§ 6 HeizölLBV – Referenzmenge bei Neu- und Zusatzbedarf für öffentliche, gewerbliche, landwirtschaftliche und freiberufliche Zwecke

(1) Bei Heizölverbrauchsanlagen, ausgenommen Raumheizungsanlagen, die ganz oder teilweise öffentlichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder freiberuflichen Zwecken dienen und die nach Beendigung der Referenzzeit neu in Betrieb genommen werden, bemißt sich die Referenzmenge nach dem Jahresverbrauch vergleichbarer Anlagen. Das gleiche gilt, wenn bei solchen Anlagen nach Beendigung der Referenzzeit durch bauliche Erweiterungen oder durch Veränderungen im Betrieb ein zusätzlicher Bedarf für diese Zwecke entsteht.

(2) Ist der neue oder zusätzliche Bedarf während der Referenzzeit aufgetreten und ist die nach Absatz 1 ermittelte Menge größer als die nach § 4 ermittelte Menge, so kann diese um die Unterschiedsmenge erhöht werden.

(3) Über die nach den Absätzen 1 und 2 ermittelte Referenzmenge erhält der Abnehmer auf Antrag eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 3. Er hat die erforderlichen Angaben glaubhaft zu machen. Bei Zugehörigkeit des Abnehmers zu einer Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer oder Landwirtschaftskammer kann der Jahresverbrauch vergleichbarer Anlagen durch eine Bestätigung der zuständigen Kammer glaubhaft gemacht werden. Im Falle des Absatzes 2 hat der …

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