§ 10 HG 2026 – Sorgfalts- und Prüfpflichten
(1) Leistungen des Bundes dürfen 1. nicht zur Finanzierung terroristischer Aktivitäten eingesetzt werden; 2. nicht an Empfänger gewährt werden, die terroristische Vereinigungen sind oder terroristische Vereinigungen unterstützen.
(2) Die Ressorts müssen bei der Gewährung von Haushaltsmitteln sicherstellen, dass die Mittelempfänger zur Einhaltung von Absatz 1 verpflichtet sind.