§ 17 HG 2026 – Stelleneinsparung
(1) Im Haushaltsjahr 2026 sind im Bundeshaushaltsplan ausgebrachte Planstellen für Beamtinnen und Beamte und Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in dem finanziellen Umfang einzusparen, der sich ergäbe, wenn 2,2 Prozent dieser Planstellen und Stellen kegelgerecht eingespart würden. Nicht in die Berechnungsgrundlage einzubeziehen sind Planstellen und Stellen, die neu ausgebracht wurden oder einen kw-Vermerk tragen.
(2) Ausgenommen von der Einsparung sind 1. die Organe der Rechtspflege, 2. die Planstellen und Stellen bei der Bundespolizei sowie beim Bundeskriminalamt, 3. die Planstellen der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten beim Deutschen Bundestag, 4. die Planstellen und Stellen bei der Zollverwaltung, 5. die Planstellen und Stellen beim Bundeszentralamt für Steuern zur Sanktionsdurchsetzung und Bekämpfung von Steuerkriminalität, maximal 280 Planstellen und Stellen, 6. die Planstellen und Stellen im Einzelplan 14, 7. die Planstellen und Stellen bei der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk, 8. die Planstellen und Stellen beim Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe, 9. die Planstellen und Stellen beim Bundesamt für Kartographie und Geodäsie, maximal 330 …