§ 13 HkRNDV – Ausstellung von Herkunftsnachweisen für Strom aus Pumpspeicherkraftwerken und aus Laufwasserkraftwerken mit Pumpbetrieb ohne Speicherung
(1) Für Strom aus erneuerbaren Energien, der in Pumpspeicherkraftwerken mit natürlichen Zuflüssen oder in Laufwasserkraftwerken, die mittels Pumpbetrieb den Pegelunterschied regulieren, gewonnen wird, werden auf Antrag des Anlagenbetreibers Herkunftsnachweise für die Strommenge ausgestellt, die mit dem natürlichen Zufluss erzeugt wurde.
(2) Die für die Ausstellung von Herkunftsnachweisen relevante Strommenge errechnet sich, indem die für den Pumpbetrieb aufgewendete Strommenge abgezogen wird von der Strommenge, die die Anlage nach Absatz 1 einspeist. Dabei ist weder die Quelle des für den Pumpbetrieb aufgewendeten Stroms noch die räumliche Lage der Pumpe relevant.
(3) Der Anlagenbetreiber ist berechtigt, für eine Anlage nach Absatz 1 einen Wirkungsgradfaktor für Pumpverluste an die Registerverwaltung zu übermitteln, um die aus erneuerbaren Energien erzeugte Strommenge nach den Absätzen 1 und 2 wegen Energieverlusten der Pumpe zu erhöhen; der Wirkungsgradfaktor ist durch eine Bestätigung des Umweltgutachters oder der Umweltgutachterorganisation nachzuweisen. Die für die Ausstellung von Herkunftsnachweisen relevante Strommenge wird errechnet, indem dieser Wirkungsgradfaktor mit der …
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