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§ 3 HkRNDV – Kommunikation mit der Registerverwaltung

(1) Die Registerverwaltung stellt ein Kommunikationssystem sowie Postfächer innerhalb des Kommunikationssystems zur Verfügung. Registerteilnehmer sind verpflichtet, für die Kommunikation mit der Registerverwaltung einen elektronischen Zugang zu dem von der Registerverwaltung zur Verfügung gestellten Kommunikationssystem sowie zu einem E-Mail-Postfach zu eröffnen und zu nutzen. Registerteilnehmer sind verpflichtet, die Kommunikation mit der Registerverwaltung, insbesondere die Stellung von Anträgen und die Abgabe von Erklärungen sowie die Übermittlung von Daten und Dokumenten, über das Kommunikationssystem nach Satz 1 vorzunehmen.

(2) Registerteilnehmer sind verpflichtet, für die Kommunikation mit der Registerverwaltung, einschließlich der Übermittlung von Daten und Dokumenten an diese, die von der Registerverwaltung bereitgestellten elektronischen Formularvorlagen zu nutzen. In den Formularvorlagen gibt die Registerverwaltung vor, welche Angaben die Registerteilnehmer auf Grund dieser Verordnung machen müssen.

(3) Ist ein von der Registerverwaltung elektronisch übermitteltes Dokument für den Registerteilnehmer aus technischen Gründen zur Ansicht und Verarbeitung nicht geeignet, so …

Normtexte aus Gesetze im Internet (Bundesministerium der Justiz / juris GmbH). Amtliche Werke, gemeinfrei (§ 5 UrhG).

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