§ 39 HkRNDV – Pflichten bei der Nutzung des Herkunftsnachweisregisters oder des Regionalnachweisregisters
Die Registerteilnehmer, die Hauptnutzer, die Nutzer und die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind verpflichtet, 1. sorgfältig mit allen im Zusammenhang mit dem Betrieb des Herkunftsnachweisregisters oder Regionalnachweisregisters erhobenen und gespeicherten Daten umzugehen, sie vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben, 2. durch technisch-organisatorische Maßnahmen zu gewährleisten, dass die für die Nutzung des Herkunftsnachweisregisters oder Regionalnachweisregisters verwendete Informationstechnik in einer vor fremden Zugriffen sicheren Umgebung verwahrt und genutzt wird, 3. alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um den Zugriff von unbefugten Dritten auf ihr Konto zu verhindern, 4. den Verlust oder den Diebstahl eines Authentifizierungsinstruments, die missbräuchliche Nutzung oder die sonstige nichtautorisierte Nutzung eines Authentifizierungsinstruments oder eines persönlichen Sicherungsmerkmals der Registerverwaltung unverzüglich nach der Feststellung mitzuteilen, 5. die für die Nutzung des Herkunftsnachweisregisters oder Regionalnachweisregisters verwendete Informationstechnik zu überwachen und die Sicherheit der Nutzungsumgebung zu …
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