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§ 9 HkRNDV – Kontoführung durch Nutzer und Hauptnutzer

(1) Ein Kontoinhaber kann eine oder mehrere natürliche Personen, die bei ihm beschäftigt sind, als Nutzer mit der Führung seines Kontos im Herkunftsnachweisregister oder im Regionalnachweisregister betrauen. Ein Nutzer kann ein Konto für einen Kontoinhaber nur auf Grund einer Vollmacht führen, die ihm der Kontoinhaber gegenüber der Registerverwaltung erteilt hat. Hierzu muss der Kontoinhaber der Registerverwaltung die Daten und Angaben nach § 6 Absatz 4 Satz 2 übermitteln. Die Bevollmächtigung kann bei Antragstellung nach den §§ 6 oder 7 oder zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

(2) Die Bevollmächtigung eines Nutzers nach Absatz 1 umfasst das Recht, im Namen und mit Wirkung für den Kontoinhaber sämtliche Handlungen gegenüber der Registerverwaltung vorzunehmen, zu denen der Kontoinhaber berechtigt und verpflichtet ist.

(3) Jeder Nutzer erhält von der Registerverwaltung eigene Zugangsdaten zu dem Konto des bevollmächtigenden Kontoinhabers.

(4) Ändern sich die über den Nutzer gespeicherten Daten nach Absatz 1 Satz 3, ist der Nutzer verpflichtet, die geänderten Daten der Registerverwaltung unverzüglich und vollständig zu übermitteln.

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