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§ 10 HufBeschlV – Praktischer Teil der Prüfung

(1) Der praktische Teil besteht aus den Prüfungsbereichen: 1. Durchführung eines Warmbeschlags mit Hufeisen nach Maßgabe des Absatzes 2, 2. Durchführung eines Beschlags mit alternativen Hufschutzmaterialien nach Maßgabe des Absatzes 3, 3. Durchführung einer Barhufversorgung nach Maßgabe des Absatzes 4 und 4. Herstellung eines Huf- oder Klaueneisens nach Maßgabe des Absatzes 5.

Bei der Durchführung der Aufgaben der Prüfungsbereiche nach den Nummern 1 bis 3 soll, entsprechend dem Grundsatz der vollständigen Handlung, die Prüfung jeweils alle hierbei erforderlichen Tätigkeitsschritte umfassen. Hierzu gehören neben der unmittelbaren Durchführung der Maßnahme insbesondere auch 1. die Beurteilung und Vorstellung des Pferdes vor und nach der Bearbeitung, 2. die Planung und Dokumentation der Bearbeitung, 3. die notwendige Beratung und Information des Pferdehalters und 4. die Beachtung des Tier- und des Arbeitsschutzes bei den Arbeiten.

Die Prüfung kann durch den Prüfungsausschuss aus Gründen des Tierschutzes abgebrochen werden. Der abgebrochene Prüfungsbereich ist mit ungenügend zu bewerten, soweit der Abbruch durch den Prüfling zu vertreten ist.