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§ 18 HufBeschlV – Prüfung

(1) Die Hufbeschlaglehrschmiedprüfung besteht aus den Prüfungsteilen: 1. Anfertigung und Erörterung von Fallstudien nach Maßgabe des Absatzes 2, 2. Durchführung einer orthopädischen Maßnahme nach Maßgabe des Absatzes 3, 3. Nachweis der schmiedetechnischen Fertigkeiten nach Maßgabe des Absatzes 4 und 4. Vorbereitung und Durchführung von praktischen und theoretischen Unterweisungen nach Maßgabe des Absatzes 5.

(2) Innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt der Zulassung zur Prüfung hat der Prüfling mindestens zwei Fallstudien über von ihm in Zusammenarbeit mit einem Tierarzt durchgeführte herausgehobene Behandlungsmaßnahmen an Huftieren - vorrangig Pferden - beim Prüfungsausschuss einzureichen. Eine der Fallstudien kann sich auch auf ein Klauentier - vorrangig Rind - beziehen. In den Fallstudien ist 1. das Erkennen der Beeinträchtigung oder Erkrankung des Hufs oder der Klaue und 2. die daraus folgenden erforderlichen Maßnahmen, deren Durchführung und Ergebnis

schriftlich und bildlich zu dokumentieren. In ihnen ist auch auf Einsatzmöglichkeiten, Auswahl sowie Verwendung verschiedener praxisüblicher Hufschutzmaterialien einzugehen. Eine Stellungnahme des beteiligten Tierarztes ist der …