§ 1 HüSalmoV – Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieser Verordnung sind 1. Hühnerzuchtbetrieb: ein Betrieb, in dem mindestens 250 Hühner der Art Gallus gallus (Hühner) erwerbsmäßig zu Zucht- oder Vermehrungszwecken gehalten werden; 2. Hühneraufzuchtbetrieb: ein Betrieb, in dem mindestens 350 Junghennen erwerbsmäßig zum Zwecke der Zucht von Hühnern für die Konsumeierproduktion gehalten werden; 3. Legehennenbetrieb: ein Betrieb, in dem mindestens 350 Hühner erwerbsmäßig zum Zwecke der Konsumeierproduktion gehalten werden; 4. Hähnchenmastbetrieb: ein Betrieb, in dem mindestens 5 000 Hühner erwerbsmäßig zum Zwecke der Fleischgewinnung gehalten werden; 5. Hühnerbrüterei: ein Betrieb, in dem erwerbsmäßig Eintagsküken erbrütet werden; 5a. Putenzuchtbetrieb: ein Betrieb, in dem mindestens 250 Puten erwerbsmäßig zu Zucht- oder Vermehrungszwecken gehalten werden; 5b. Putenmastbetrieb: ein Betrieb, in dem mindestens 500 Puten erwerbsmäßig zum Zwecke der Fleischgewinnung gehalten werden; 5c. Putenbrüterei: ein Betrieb, in dem erwerbsmäßig Putenküken erbrütet werden; 6. Untersuchungseinrichtung: eine öffentliche oder private Untersuchungseinrichtung, die eine Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 der Tierseuchenerreger-Verordnung …