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§ 10c IHKG

(1) Für die Organe der Deutschen Industrie- und Handelskammer gilt § 4 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 entsprechend.

(2) Die Industrie- und Handelskammern bilden die Vollversammlung der Deutschen Industrie- und Handelskammer. Das Nähere regelt die Satzung, einschließlich der Rechte der außerordentlichen Mitglieder. Die außerordentlichen Mitglieder haben kein Stimmrecht.

(3) Die Vollversammlung beschließt, soweit die Satzung nicht etwas anderes bestimmt, über die Angelegenheiten der Deutschen Industrie- und Handelskammer. Der ausschließlichen Beschlussfassung durch die Vollversammlung unterliegen 1. die Satzung, 2. Satzungen nach § 10a Absatz 4, 3. die Übernahme von Aufgaben nach § 10a Absatz 8, 4. die Finanzierung der Deutschen Industrie und Handelskammer und deren satzungsrechtliche Grundlagen nach § 10b Absatz 3, 5. die Satzung nach § 10b Absatz 5 Satz 2, 6. die Feststellung des Wirtschaftsplans und des Jahresabschlusses nach § 10b Absatz 5 sowie die Erteilung der Entlastung, 7. die Satzung nach § 11a Absatz 3 Satz 3 und 8. Fragen, die für die gewerbliche Wirtschaft oder die Arbeit der Deutschen Industrie- und Handelskammer, insbesondere bei der Ermittlung des Gesamtinteresses nach § 10a …