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§ 15 IMPMedBAProPrFPrV – Schriftlicher Teil

(1) Der schriftliche Teil besteht aus 1. einer Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Medienproduktion“ nach § 17 und 2. einer Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Führung und Organisation“ nach § 21.

Die Situationsaufgaben sollen jeweils auch Inhalte aus dem Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ nach § 6 berücksichtigen.

(2) Die Bearbeitungsdauer beträgt 1. für die Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Medienproduktion“ nach § 17 mindestens 270 Minuten und 2. für die Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Führung und Organisation“ nach § 21 mindestens 240 Minuten.

(3) Beide Situationsaufgaben sollen insgesamt nicht mehr als 10 Stunden dauern.

Normtexte aus Gesetze im Internet (Bundesministerium der Justiz / juris GmbH). Amtliche Werke, gemeinfrei (§ 5 UrhG).

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