§ 25 IMPMedBAProPrFPrV – Projektarbeit
(1) Die Projektarbeit umfasst 1. eine schriftliche Hausarbeit, in der eine praxisorientierte Gesamtplanung anzufertigen ist, 2. eine mündliche Präsentation der Gesamtplanung und 3. ein Fachgespräch.
(2) Das Thema der Hausarbeit wird unter Berücksichtigung des Wahlpflichtqualifikationsschwerpunktes nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 vom Prüfungsausschuss gestellt. Hierzu kann die zu prüfende Person Themenvorschläge unterbreiten. Der Prüfungsausschuss soll eine höchstzulässige Seitenanzahl festlegen und Formatvorgaben bestimmen.
(3) Die schriftliche Hausarbeit soll mindestens Folgendes aufweisen: 1. Projekt-, Produkt- und Produktionsplanung, 2. Arbeitsablauf-, Termin- und Personalplanung, 3. Material- und Kostenplanung einschließlich Produktkalkulation, 4. marketing-, vertriebs- und medienrechtliche Aspekte und 5. Kosten- und Qualitätsmanagement.
(4) Mit der in der Hausarbeit erstellten praxisorientierten Gesamtplanung soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, als betriebliche Führungskraft komplexe, praxisorientierte Aufgabenstellungen zu erfassen, darzustellen, zu beurteilen und zu lösen.
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