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§ 27 IMPMedBAProPrFPrV – Bewerten der Prüfungsleistungen und der Projektarbeit

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) Im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ sind die Prüfungsleistungen für jeden Prüfungsbereich gesondert zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen.

(3) Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ sind als Prüfungsleistungen zu bewerten: 1. die schriftliche Situationsaufgabe nach § 17, 2. die schriftliche Situationsaufgabe nach § 21 und 3. die Bestandteile der Projektarbeit: a) schriftliche Hausarbeit nach § 25 Absatz 1 Nummer 1, b) Präsentation nach § 25 Absatz 1 Nummer 2 und c) Fachgespräch nach § 25 Absatz 1 Nummer 3.

(4) Für die Bewertung der Projektarbeit wird zunächst aus der Bewertung der Präsentation und der Bewertung des Fachgesprächs als zusammengefasste Bewertung das arithmetische Mittel berechnet. Aus dieser zusammengefassten Bewertung und der Bewertung der schriftlichen Hausarbeit wird wiederum das arithmetische Mittel berechnet. Das Ergebnis ist die zusammengefasste Bewertung für die Projektarbeit.

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