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Anlage 6 IndElAusbV 2007 – (zu § 24) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Elektroniker für Informations- und Systemtechnik und zur Elektronikerin für Informations- und Systemtechnik

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 961 — 971)

Teil A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen

| Berufs- bild- position | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind | | --- | --- | --- | | 1 | 2 | 3 | | 13 | Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung (§ 23 Absatz 1 Nummer 13) | - a) Kundenanforderungen, auch in englischer Sprache, hinsichtlich der geforderten Funktion und der technischen Umgebung analysieren - b) bei der Konzipierung von Hard- und Software-Lösungen unter Anwendung von einschlägigen Design-Methoden mitwirken - c) Hard- und Softwarekomponenten unter Berücksichtigung aktueller technischer Entwicklungen der für das Einsatzgebiet relevanten Technologien auswählen und disponieren - d) technische Schnittstellen klären - e) Komponenten nach Vorgaben auswählen - f) technische Unterlagen für die Ausführung der Arbeiten erstellen | | 14 | Erstellen von Software (§ 23 Absatz 1 Nummer 14) | - a) Entwicklungsumgebung und Entwicklungssoftware auswählen - b) Softwarekomponenten anpassen - c) Programme entwickeln und …

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