§ 28 IndMetAusbV 2007 – Zusatzqualifikationen
Über das jeweilige Ausbildungsberufsbild, das in § 7 Absatz 1, § 11 Absatz 1, § 15 Absatz 1, § 19 Absatz 1 und § 23 Absatz 1 beschrieben ist, hinaus kann die Ausbildung in einer oder mehreren der folgenden Zusatzqualifikationen vereinbart werden: 1. Systemintegration, 2. Prozessintegration, 3. Additive Fertigungsverfahren und 4. IT-gestützte Anlagenänderung.