Anlage 3 IndMetAusbV 2007 – (zu § 12) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Industriemechaniker/zur Industriemechanikerin
(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1003 – 1016)
Teil A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen
| Berufs- bild- position | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind | | --- | --- | --- | | 1 | 2 | 3 | | 14 | Herstellen, Montieren und Demontieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 11 Absatz 1 Nummer 14) | - a) technische Unterlagen analysieren - b) Montage- und Demontagepläne erstellen und anwenden - c) Bauteile durch Kombination verschiedener Fertigungsverfahren herstellen und anpassen - d) Baugruppen und Bauteile lage- und funktionsgerecht montieren - e) Baugruppen, Systeme oder Anlagen demontieren und kennzeichnen - f) Baugruppen und Bauteile reinigen, pflegen und lagern - g) Maschinen oder Fertigungssysteme umrüsten | | 15 | Sicherstellen der Betriebsfähigkeit von technischen Systemen (§ 11 Absatz 1 Nummer 15) | - a) Störungen an Maschinen und Systemen unter Beachtung der Schnittstellen feststellen und Fehler eingrenzen - b) Störungs- und Fehlerursachen feststellen, die Möglichkeiten ihrer Beseitigung beurteilen …