Rechtsbibliothek

Anlage 4 IndMetAusbV 2007 – (zu § 16) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Konstruktionsmechaniker/zur Konstruktionsmechanikerin

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1017 – 1029)

Teil A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen

| Berufs- bild- position | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind | | --- | --- | --- | | 1 | 2 | 3 | | 14 | Anwenden von technischen Unterlagen (§ 15 Absatz 1 Nummer 14) | - a) Gesamt- und Teilzeichnungen beschaffen und anwenden - b) Abwicklungen nach verschiedenen Verfahren herstellen - c) Schweißanweisungen und -pläne lesen und anwenden | | 15 | Trennen und Umformen (§ 15 Absatz 1 Nummer 15) | - a) Werkzeuge und Maschinen, insbesondere unter Berücksichtigung des Werkstoffes und des Bearbeitungsverfahrens, auswählen - b) Bleche, Rohre oder Profile nach Zeichnungen und Schablonen vorrichten - c) Bleche, Rohre oder Profile handgeführt, maschinell und thermisch umformen und trennen - d) Hilfswerkzeuge nach Verwendungszweck auswählen und anwenden - e) Schnittflächen- und Oberflächengüte beurteilen - f) Fehler feststellen, beheben und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung einleiten | | 16 | Einsetzen von Bearbeitungsmaschinen (§ 15 …