Anlage 7 IndMetAusbV 2007 – (zu § 29) Ausbildungsrahmenplan für die Zusatzqualifikationen
(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1054 – 1056)
Teil A: Zusatzqualifikation Systemintegration
| Lfd. Nr. | Teil der Zusatzqualifikation | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen | | --- | --- | --- | --- | | 1 | 2 | 3 | 4 | | 1 | Analysieren von technischen Aufträgen und Entwickeln von Lösungen | - a) Ist-Zustand von zu verbindenden Teilsystemen analysieren und auswerten und Systemschnittstellen identifizieren - b) technische Prozesse und Umgebungsbedingungen analysieren und Soll-Zustand festlegen - c) Lösungsvarianten zur Systemintegration erarbeiten, bewerten und abstimmen und dabei sowohl Spezifikationen berücksichtigen als auch technische Bestimmungen und die betrieblichen IT-Richtlinien einhalten - d) Vorgehensweise und Zuständigkeiten bei Installationen und Systemerprobungen festlegen | 8 | | 2 | Installieren und Inbetriebnehmen von cyberphysischen Systemen | - a) mit Kleinspannung betriebene Hardwarekomponenten installieren und Softwarekomponenten konfigurieren - b) Systeme mittels Software zu einem cyberphysischen System vernetzen - c) Systeme mit Hard- und Softwarekomponenten in Betrieb nehmen - d) Störungen analysieren und …