§ 10 InhKontrollV – Lebenslauf
(1) Den Anzeigen sind ein Lebenslauf des Anzeigepflichtigen, sofern dieser eine natürliche Person ist, und ein Lebenslauf jeder natürlichen Person nach § 8 Nummer 3 oder Nummer 7 beizufügen.
(2) Der nach Absatz 1 einzureichende Lebenslauf muss die nachfolgenden Angaben enthalten: 1. den vollständigen Namen, 2. den Geburtsnamen, 3. das Geburtsdatum, 4. den Geburtsort, 5. das Geburtsland, 6. die Anschrift des ersten Wohnsitzes, 7. die Staatsangehörigkeit, 8. die berufliche Qualifikation einschließlich der erworbenen Abschlüsse, 9. Weiterbildungsmaßnahmen und 10. die Berufserfahrung, die in chronologischer Reihenfolge darzustellen ist und mit dem derzeit ausgeübten Beruf beginnen soll, wobei jeweils anzugeben sind: a) der Name und der Sitz des Unternehmens, für das die Person tätig ist oder war, b) die Art und die Dauer der Tätigkeit einschließlich Nebentätigkeiten, mit Ausnahme ehrenamtlicher Tätigkeiten, c) die Vertretungsmacht dieser Person, d) ihre internen Entscheidungskompetenzen und e) die ihr unterstellten Geschäftsbereiche.
Alle Zeitangaben müssen monatsgenau erfolgen. Die Angaben müssen lückenlos, vollständig und wahr sein. Dem Lebenslauf von Personen nach § 8 Nummer 7 sind …
Enthält Informationen von OpenLegalData, lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0. Die enthaltenen Gesetze und Entscheidungen selbst sind amtliche Werke und gemeinfrei (§ 5 UrhG).
Normtexte aus Gesetze im Internet (Bundesministerium der Justiz / juris GmbH). Amtliche Werke, gemeinfrei (§ 5 UrhG).