§ 15 InhKontrollV – Geschäftsplan, Darstellung strategischer Ziele und Pläne
(1) Erlangt der Anzeigepflichtige durch den Erwerb oder die Erhöhung der bedeutenden Beteiligung allein oder im Zusammenwirken mit anderen die Mehrheit der Stimmrechte oder in sonstiger Weise Kontrolle über das Zielunternehmen, ist der Anzeige ein Geschäftsplan beizufügen, der die mit dem Erwerb oder der Erhöhung verfolgten strategischen Ziele und Pläne des Anzeigepflichtigen nachvollziehbar beschreibt. Der Geschäftsplan hat insbesondere aussagekräftige Angaben zur geplanten strategischen Entwicklung, zur geplanten Entwicklung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie zu Auswirkungen auf die Unternehmensstruktur und -organisation des Zielunternehmens zu enthalten. Die Angaben zur geplanten strategischen Entwicklung haben allgemeine Ausführungen zu den wesentlichen Zielen des Erwerbs oder der Erhöhung und den zur Zielerreichung geplanten Maßnahmen zu enthalten. Hierzu zählen insbesondere: 1. die Beweggründe für den Erwerb oder die Erhöhung, 2. die mittelfristigen Vermögens- und Ertragsziele, 3. eine mögliche Neuausrichtung der Geschäftsaktivitäten, 4. eine geplante Umverteilung von Kapital im Zielunternehmen und 5. allgemeine Vorgaben und Festlegungen für die Einbeziehung und …