§ 30 InVeKoSV 2015 – Nachweis- und Meldepflichten des Betriebsinhabers
(1) Der Betriebsinhaber hat von ihm in Kopie vorgelegte Unterlagen im Original vorzuhalten.
(2) Soll die Aufnahme der Nutzung einer Fläche im Sinne des § 5 Absatz 4 oder 5 Satz 2 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung innerhalb des in § 5 Absatz 5 Satz 1 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung festgelegten Zeitraums erfolgen, hat der Betriebsinhaber dies der Landesstelle spätestens drei Tage vorher schriftlich anzuzeigen.
(3) Der Betriebsinhaber hat der Landesstelle für eine landwirtschaftliche Fläche, für die ein Antrag auf Basisprämie gestellt ist und die während des Kalenderjahres der Antragstellung nach der Antragstellung auch für eine nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit genutzt werden soll, die Aufnahme dieser Tätigkeit mindestens drei Tage vorher schriftlich zu melden unter Angabe 1. der Art der nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit und 2. des Beginns und des Endes der nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit.
Ausgenommen von der Pflicht zur Meldung nach Satz 1 ist die Nutzung 1. von landwirtschaftlichen Flächen für Wintersport, 2. von Dauergrünlandflächen für die Lagerung von Holz
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