§ 6 InvKG – Förderperioden, Förderbedingung und Förderzeitraum
(1) Die Finanzhilfen werden im Zeitraum von 2020 bis einschließlich 2038 gewährt. Der Zeitraum nach Satz 1 wird in die folgenden drei Förderperioden aufgeteilt: 1. Förderperiode 1 von 2020 bis einschließlich 2026, in der Finanzhilfen in Höhe von bis zu 5,5 Milliarden Euro gewährt werden, 2. Förderperiode 2 von 2027 bis einschließlich 2032, in der Finanzhilfen in Höhe von bis zu 4,5 Milliarden Euro gewährt werden und 3. Förderperiode 3 von 2033 bis einschließlich 2038, in der Finanzhilfen in Höhe von bis zu 4 Milliarden Euro gewährt werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 können auf Antrag eines Bundeslandes nach § 3 Absatz 2 bis zu 10 Prozent der nach Absatz 1 maximal gewährten Finanzhilfen zu seiner Nutzung in nachfolgende Förderperioden übertragen werden. Über den Antrag entscheidet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages unter Berücksichtigung einer Stellungnahme des Bund-Länder-Koordinierungsgremiums nach § 25, welche die Höhe der übertragenen maximal gewährten Finanzhilfen, die Verteilung auf die Bundesländer sowie die aufnehmenden Förderperioden festlegt. Der …