Investmentsteuergesetz
Im Gesetz
- § 1 Anwendungsbereich
- § 2 Begriffsbestimmungen
- § 3 Gesetzlicher Vertreter
- § 4 Zuständige Finanzbehörden, Verordnungsermächtigung
- § 5 Prüfung der steuerlichen Verhältnisse
- § 6 Körperschaftsteuerpflicht eines Investmentfonds
- § 7 Erhebung der Kapitalertragsteuer gegenüber Investmentfonds
- § 8 Steuerbefreiung aufgrund steuerbegünstigter Anleger
- § 9 Nachweis der Steuerbefreiung
- § 10 Investmentfonds oder Anteilklassen für steuerbegünstigte Anleger; Nachweis der Steuerbefreiung
- § 11 Erstattung von Kapitalertragsteuer an Investmentfonds durch die Finanzbehörden
- § 13 Wegfall der Steuerbefreiung eines Anlegers
- § 15 Gewerbesteuer
- § 16 Investmenterträge
- § 17 Erträge bei Abwicklung eines Investmentfonds
- § 18 Vorabpauschale
- § 19 Gewinne aus der Veräußerung von Investmentanteilen
- § 20 Teilfreistellung
- § 21 Anteilige Abzüge aufgrund einer Teilfreistellung
- § 22 Änderung des anwendbaren Teilfreistellungssatzes
- § 23 Verschmelzung von Investmentfonds
- § 26 Anlagebestimmungen
- § 28 Beteiligung von Personengesellschaften
- § 29 Steuerpflicht des Spezial-Investmentfonds
- § 30 Inländische Beteiligungseinnahmen und sonstige inländische Einkünfte mit Steuerabzug
- § 31 Steuerabzug und Steueranrechnung bei Ausübung der Transparenzoption
- § 32 Haftung bei ausgeübter Transparenzoption
- § 33 Inländische Immobilienerträge und sonstige inländische Einkünfte ohne Steuerabzug
- § 34 Spezial-Investmenterträge
- § 35 Ausgeschüttete Erträge und Ausschüttungsreihenfolge
- § 36 Ausschüttungsgleiche Erträge
- § 37 Ermittlung der Einkünfte
- § 38 Vereinnahmung und Verausgabung
- § 39 Werbungskosten, Abzug der Direktkosten
- § 40 Abzug der Allgemeinkosten
- § 41 Verlustverrechnung
- § 42 Steuerbefreiung von Beteiligungseinkünften und inländischen Immobilienerträgen
- § 43 Steuerbefreiung aufgrund von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Teilfreistellung
- § 44 Anteilige Abzüge aufgrund einer Steuerbefreiung
- § 45 Gewerbesteuer bei Spezial-Investmenterträgen
58 §§