§ 5 InvZulG 1991 – Höhe der Investitionszulage
(1) Die Investitionszulage beträgt
| | | | | --- | --- | --- | | 1. | bei Investitionen im Sinne des § 3 Nr. 1 | 12 vom Hundert, | | 2. | bei Investitionen im Sinne des § 3 Nr. 2 und 3 | 8 vom Hundert, | | 3. | bei Investitionen im Sinne des § 3 Nr. 4 und 5 | 5 vom Hundert |
der Bemessungsgrundlage.
(2) Die Investitionszulage erhöht sich bei Investitionen im Sinne des § 3 Nr. 3 und 4, die der Anspruchsberechtigte vor dem 1. Januar 1995 begonnen und vor dem 1. Januar 1997 abgeschlossen hat, auf 20 vom Hundert der Bemessungsgrundlage, soweit die Bemessungsgrundlage im Wirtschaftsjahr 1 Million Deutsche Mark nicht übersteigt, wenn 1. die Investitionen vorgenommen werden von a) Steuerpflichtigen im Sinne des Einkommensteuergesetzes, die am 9. November 1989 einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet hatten, oder b) Gesellschaften im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes, bei denen mehr als die Hälfte der Anteile unmittelbar Steuerpflichtigen im Sinne des Buchstabens a zuzurechnen sind, oder c) Steuerpflichtigen im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes, an deren Kapital zu mehr als der …
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