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§ 23 IRegG – Austausch anonymisierter Registerdaten

Die Registerstelle darf zur Förderung der Zwecke des Implantateregisters nach § 1 1. anonymisierte Daten von wissenschaftlichen Registern erheben, 2. diese anonymisierten Daten mit den Datenbeständen des Implantateregisters zusammenführen und verarbeiten und 3. anderen deutschen und internationalen Implantateregistern anonymisierte Daten zur Verfügung stellen.