Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend
Im Gesetz
- § 1 Geltungsbereich
- § 1a Formvorgaben
- § 2 Kind, Jugendlicher
- § 3 Arbeitgeber
- § 4 Arbeitszeit
- § 5 Verbot der Beschäftigung von Kindern
- § 6 Behördliche Ausnahmen für Veranstaltungen
- § 7 Beschäftigung von nicht vollzeitschulpflichtigen Kindern
- § 8 Dauer der Arbeitszeit
- § 9 Berufsschule
- § 10 Prüfungen und außerbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen
- § 11 Ruhepausen, Aufenthaltsräume
- § 12 Schichtzeit
- § 13 Tägliche Freizeit
- § 14 Nachtruhe
- § 15 Fünf-Tage-Woche
- § 16 Samstagsruhe
- § 17 Sonntagsruhe
- § 18 Feiertagsruhe
- § 19 Urlaub
- § 20 Binnenschiffahrt
- § 21 Ausnahmen in besonderen Fällen
- § 21a Abweichende Regelungen
- § 21b
- § 22 Gefährliche Arbeiten
- § 23 Akkordarbeit, tempoabhängige Arbeiten
- § 24 Arbeiten unter Tage
- § 25 Verbot der Beschäftigung durch bestimmte Personen
- § 26 Ermächtigungen
- § 27 Behördliche Anordnungen und Ausnahmen
- § 28 Menschengerechte Gestaltung der Arbeit
- § 28a Beurteilung der Arbeitsbedingungen
- § 29 Unterweisung über Gefahren
- § 30 Häusliche Gemeinschaft
- § 31 Züchtigungsverbot, Verbot der Abgabe von Alkohol und Tabak
- § 32 Erstuntersuchung
- § 33 Erste Nachuntersuchung
- § 34 Weitere Nachuntersuchungen
- § 35 Außerordentliche Nachuntersuchung
- § 36 Ärztliche Untersuchungen und Wechsel des Arbeitgebers
70 §§