§ 11 JFDG – Vereinbarung, Bescheinigung, Zeugnis
(1) Der zugelassene Träger des Jugendfreiwilligendienstes und die oder der Freiwillige schließen vor Beginn des Jugendfreiwilligendienstes eine schriftliche Vereinbarung ab. Sie muss enthalten: 1. Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Anschrift der oder des Freiwilligen, 2. die Bezeichnung des Trägers des Jugendfreiwilligendienstes und der Einsatzstelle, 3. die Angabe des Zeitraumes, für den die oder der Freiwillige sich zum Jugendfreiwilligendienst verpflichtet hat, sowie Regelungen für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Dienstes, 4. die Erklärung, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes während der Durchführung des Jugendfreiwilligendienstes einzuhalten sind, 5. die Angabe des Zulassungsbescheides des Trägers oder der gesetzlichen Zulassung, 6. Angaben zur Art und Höhe der Geld- und Sachleistungen, 7. die Angabe der Anzahl der Urlaubstage und 8. die Ziele des Dienstes und die wesentlichen der Zielerreichung dienenden Maßnahmen.
(2) Die Vereinbarung nach Absatz 1 kann auch als gemeinsame Vereinbarung zwischen dem zugelassenen Träger, der Einsatzstelle und der oder dem Freiwilligen geschlossen werden, in der die Einsatzstelle die Geld- und Sachleistungen auf eigene Rechnung …
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