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§ 17 KaffeeStG 2009 – Bezug und Besitz zu gewerblichen Zwecken

(1) Wird Kaffee in anderen als den in § 16 Absatz 1 und § 18 Absatz 1 genannten Fällen aus dem zollrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats bezogen (gewerbliche Zwecke), entsteht die Steuer dadurch, dass der Bezieher 1. den Kaffee im Steuergebiet in Empfang nimmt oder 2. den außerhalb des Steuergebietes in Empfang genommenen Kaffee in das Steuergebiet befördert oder befördern lässt.

Die Steuer entsteht nicht, sofern sich an die Beförderung eine Steuerbefreiung anschließt. Steuerschuldner ist der Bezieher des Kaffees.

(2) Gelangt Kaffee aus dem zollrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats zu gewerblichen Zwecken anders als in den in Absatz 1 genannten Fällen in das Steuergebiet, entsteht die Steuer dadurch, dass der Kaffee erstmals im Steuergebiet in Besitz gehalten oder verwendet wird. In allen anderen Fällen entsteht die Steuer mit dem Inbesitzhalten des Kaffees, wenn die Steuer im Steuergebiet noch nicht erhoben wurde. Dies gilt nicht, wenn der in Besitz gehaltene Kaffee 1. im Anschluss an die Beförderung von der Steuer befreit ist, 2. nicht für das Steuergebiet bestimmt ist und unter Berücksichtigung des Absatzes 4 Satz 2 durch das Steuergebiet befördert …

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