§ 30a KAGB – Auswahl von Liquiditätsmanagementinstrumenten; Verordnungsermächtigung
(1) Eine Kapitalverwaltungsgesellschaft hat für jedes von ihr verwaltete offene Investmentvermögen mindestens zwei geeignete Liquiditätsmanagementinstrumente auszuwählen. Für OGAW muss die Auswahl aus der Liste in Anhang IIA Nummer 2 bis 8 der Richtlinie 2009/65/EG und für AIF muss die Auswahl aus der Liste in Anhang V Nummer 2 bis 8 der Richtlinie 2011/61/EU erfolgen. Für OGAW darf sich die Auswahl nicht ausschließlich auf die Instrumente der Nummern 5 und 6 in Anhang IIA der Richtlinie 2009/65/EG beschränken. Für AIF darf sich die Auswahl nicht ausschließlich auf die Instrumente der Nummern 5 und 6 in Anhang V der Richtlinie 2011/61/EU beschränken.
(2) Eine Kapitalverwaltungsgesellschaft hat vor der Auswahl nach Absatz 1 die Eignung im Hinblick auf die verfolgte Anlagestrategie, das Liquiditätsprofil und die Rücknahmepolitik des Investmentvermögens zu bewerten. Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat detaillierte Strategien und Verfahren für die Aktivierung und die Deaktivierung der ausgewählten Liquiditätsmanagementinstrumente und operative und administrative Vorkehrungen für den Einsatz solcher Instrumente umzusetzen. Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat die nach Absatz 1 …