§ 14 KapResV – Gebote
(1) Für jeden Gebotstermin führen die Übertragungsnetzbetreiber ein Ausschreibungsverfahren für das gesamte Ausschreibungsvolumen des Gebotstermins durch.
(2) Jeder Bieter muss sein Gebot verdeckt abgeben. Gebote dürfen nicht bedingt, befristet oder mit einer sonstigen Nebenabrede verbunden werden.
(3) Jeder Bieter darf in einer Ausschreibung mehrere Gebote abgeben. Die Gebote dürfen sich nicht auf dieselbe Anlage beziehen.
(4) Ein Gebot muss, um im Beschaffungsverfahren berücksichtigt werden zu können, die folgenden Angaben enthalten: 1. die Gebotsmenge und die dieser zugrunde liegende Reserveleistung in Megawatt ohne Nachkommastellen, 2. den Gebotswert in Euro mit zwei Nachkommastellen, 3. Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Bieters, 4. die Bezeichnung der Anlage, mit der die Reserveleistung erbracht werden soll, und 5. die Höchsterbringungsdauer, wobei bei einer den Wert von 2 400 Minuten übersteigenden Höchsterbringungsdauer maximal 2 400 Minuten berücksichtigungsfähig sind.