§ 19 KapResV – Vergütung
(1) Die Betreiber der Kapazitätsreserveanlagen erhalten im Erbringungszeitraum eine jährliche Vergütung in Höhe des Produkts aus Zuschlagswert und Gebotsmenge. Zusätzlich erhalten sie im Erbringungszeitraum die nach Absatz 4 zu erstattenden Kosten.
(2) Der Zuschlagswert für alle Kapazitätsreserveanlagen entspricht 1. bei einem Zuschlag nach § 18 Absatz 3 dem Gebotswert desjenigen Gebots, das den höchsten Gebotswert aufweist und 2. bei einem Zuschlag nach § 18 Absatz 4 bis 6 dem Gebotswert desjenigen Gebots, mit dessen Bezuschlagung die Zuschlagsgrenze erreicht oder überschritten wird.
(3) Die jährliche Vergütung umfasst 1. bis zu 16 Einsätze in der Kapazitätsreserve pro Vertragsjahr mit einer jeweiligen Dauer des Abrufs bis zu der nach § 14 Absatz 4 Satz 1 Nummer 5 berücksichtigungsfähigen Höchsterbringungsdauer, 2. den oder die Funktionstests nach § 28, 3. den oder die Probeabrufe nach § 29 und 4. erforderliche Nachbesserungen nach § 30.
(4) Gegen Nachweis gesondert zu erstatten sind 1. zusätzlich anfallende Kosten für die Erfüllung besonderer technischer Anforderungen aus der Netzreserve, für Einsätze in der Netzreserve sowie für Einsätze in der Kapazitätsreserve, die über die nach …
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