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§ 19 KAPrüfbV – Erläuterungen

Ob und inwieweit im Prüfungsbericht 1. die Bilanzposten einschließlich Eventualverbindlichkeiten und anderen Verbindlichkeiten, 2. die Angaben unter dem Bilanzstrich und 3. die Posten der Gewinn- und Verlustrechnung

zu erläutern und mit den Vorjahreszahlen zu vergleichen sind, unterliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des Abschlussprüfers unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wesentlichkeit.

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