§ 2 KCanG – Umgang mit Cannabis
(1) Es ist verboten, 1. Cannabis zu besitzen, 2. Cannabis anzubauen, 3. Cannabis herzustellen, 4. mit Cannabis Handel zu treiben, 5. Cannabis einzuführen oder auszuführen, 6. Cannabis durchzuführen, 7. Cannabis abzugeben oder weiterzugeben, 8. Cannabis zum unmittelbaren Verbrauch zu überlassen, 9. Cannabis zu verabreichen, 10. Cannabis sonst in den Verkehr zu bringen, 11. sich Cannabis zu verschaffen oder 12. Cannabis zu erwerben oder entgegenzunehmen.
(2) Die Extraktion von Cannabinoiden aus der Cannabispflanze ist verboten. Das gilt nicht für die 1. Extraktion von CBD, 2. Extraktion, die für die Ermittlung der Angaben nach § 21 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 und 6 erforderlich ist.
(3) Vom Verbot nach Absatz 1 ausgenommen sind für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, 1. der Umgang mit Cannabis zu wissenschaftlichen Zwecken nach Absatz 4, 2. der Besitz von Cannabis nach § 3, 3. der private Eigenanbau von Cannabis nach § 9 und 4. der gemeinschaftliche Eigenanbau, die Weitergabe und Entgegennahme von Cannabis in Anbauvereinigungen nach den §§ 11 bis 23, 25, 26 und 29.
Satz 1 gilt nicht in militärischen Bereichen der Bundeswehr.
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