§ 21 KCanG – Maßnahmen des Gesundheitsschutzes bei der Weitergabe von Cannabis und Vermehrungsmaterial, Verordnungsermächtigung
(1) Anbauvereinigungen dürfen Cannabis nicht weitergeben, das vermischt, vermengt oder verbunden ist mit 1. Tabak, 2. Nikotin, 3. Lebensmitteln, 4. Futtermitteln oder 5. sonstigen Zusätzen.
Sie dürfen die in Satz 1 aufgeführten Stoffe auch nicht einzeln weitergeben.
(2) Anbauvereinigungen dürfen Cannabis und Vermehrungsmaterial nur in einer neutralen Verpackung weitergeben. Bei der Weitergabe haben sie der entgegennehmenden Person einen Informationszettel mit mindestens den folgenden Angaben zum weitergegebenen Cannabis auszuhändigen: 1. Gewicht in Gramm, 2. Erntedatum, 3. Mindesthaltbarkeitsdatum, 4. Sorte, 5. durchschnittlicher THC-Gehalt in Prozent, 6. durchschnittlicher CBD-Gehalt in Prozent, 7. die in Absatz 3 Satz 2 genannten Hinweise.
Anbauvereinigungen müssen bei der Weitergabe von Vermehrungsmaterial mindestens die in Satz 2 Nummer 3 bis 6 genannten Angaben auf einem Informationszettel machen.