§ 34 KCanG – Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer 1. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 1 a) mehr als 30 Gramm Cannabis, bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial der Cannabispflanze bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen, an einem Ort besitzt, der nicht sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthalt ist, b) insgesamt mehr als 60 Gramm Cannabis, bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial der Cannabispflanze bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen, besitzt oder c) mehr als drei lebende Cannabispflanzen besitzt, 2. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 2 a) mehr als drei Cannabispflanzen gleichzeitig anbaut oder b) Cannabispflanzen nicht zum Eigenkonsum anbaut, 3. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 3 Cannabis herstellt, 4. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 4 mit Cannabis Handel treibt, 5. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 5 Cannabis einführt oder ausführt, 6. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 6 Cannabis durchführt, 7. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 7 Cannabis ab- oder weitergibt, 8. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 8 Cannabis zum unmittelbaren Verbrauch überlässt, 9. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 9 Cannabis verabreicht, 10. entgegen § 2 Absatz 1 …
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