Rechtsbibliothek

§ 20 KFBauMechAusbV – Prüfungsbereich Kundenauftrag

(1) Im Prüfungsbereich Kundenauftrag hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1. Arbeitsaufträge zu analysieren und Lösungen zu entwickeln, 2. Arbeitsabläufe selbständig zu planen und umzusetzen und dabei sowohl wirtschaftliche, technische, organisatorische, zeitliche und qualitätssichernde Vorgaben zu beachten als auch den Umweltschutz zu berücksichtigen, 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz zu berücksichtigen, 4. Material zu disponieren, 5. fahrzeugtechnische Systeme außer Betrieb und in Betrieb zu nehmen, 6. Bauteile und Baugruppen herzustellen und zu montieren, 7. Systeme aufzubauen und Funktionsprüfungen durchzuführen, 8. Informationssysteme zu nutzen, Diagnosesysteme einzusetzen und Vorschriften zum Datenschutz anzuwenden, 9. Störungen in Systemen festzustellen, Fehler einzugrenzen und zu beheben, 10. Mess- und Prüfprotokolle zu erstellen und zu analysieren sowie 11. Kunden und Kundinnen die Vorgehensweise zu erläutern.

(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen: 1. Herstellen, Prüfen und Montieren einer Fahrzeugkarosserie oder einer Fahrzeugbaukonstruktion oder Umbauen einer Fahrzeugkarosserie oder einer …