§ 23 KFBauMechAusbV – Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1. | | | | --- | --- | | Arbeitsauftrag | mit 20 Prozent, | 2. | | | | --- | --- | | Auftragsplanung | mit 10 Prozent, | 3. | | | | --- | --- | | Kundenauftrag | mit 40 Prozent, | 4. | | | | --- | --- | | Karosserie- und Fahrzeugbautechnik | mit 20 Prozent | sowie 5. | | | | --- | --- | | Wirtschafts- und Sozialkunde | mit 10 Prozent. |
(2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen, auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 24, wie folgt bewertet worden sind: 1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“, 2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“, 3. im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens „ausreichend“, 4. in mindestens einem weiteren Prüfungsbereich von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und 5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 35a Absatz 1 Nummer 3 der Handwerksordnung zu fassen.