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§ 4 KFBauMechAusbV – Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild

(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in: 1. fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, 2. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung: a) Karosserieinstandhaltungstechnik, b) Karosserie- und Fahrzeugbautechnik oder c) Caravan- und Reisemobiltechnik sowie 3. fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1. Bedienen von Fahrzeugen und Systemen sowie Einsetzen von Arbeitsmitteln, 2. Außerbetriebnehmen und Inbetriebnehmen von fahrzeugtechnischen Systemen, 3. Messen und Prüfen von Systemen, 4. Durchführen von Instandhaltungsarbeiten, 5. Demontieren, Reparieren und Montieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen, 6. Diagnostizieren von Fehlern und Störungen an Fahrzeugen und Systemen, 7. Instandsetzen von Fahrzeugen und Fügen von Bauteilen, 8. Ausrüsten mit Zubehör und Zusatzeinrichtungen, 9. Anfertigen von …

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