Anlage 1 KFBauMechAusbV – (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker und zur Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikerin
(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 120, S. 15 - 35)
| Lfd. Nr. | Berufsbildpositionen | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | | | --- | --- | --- | --- | --- | | 1. bis 18. Monat | 19. bis 42. Monat | | | | | 1 | 2 | 3 | 4 | | | 1 | Bedienen von Fahrzeugen, Systemen und Arbeitsmitteln (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | - a) Vorschriften und Hinweise zur Sicherheit und zur Bedienung beachten und anwenden - b) Bedienungsanleitungen anwenden und erklären - c) Bedienelemente von Fahrzeugen, Betriebseinrichtungen und Systemen sowie deren Schutzeinrichtungen handhaben - d) Menüfunktionen anwenden und Informations-, Kommunikations-, Komfort- und Sicherheitssysteme bedienen - e) Störungen an Arbeitsmitteln, Geräten und Maschinen feststellen und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung veranlassen - f) Werkzeuge und Maschinen pflegen, dabei Wartungspläne berücksichtigen | 4 | | | 2 | Außerbetriebnehmen und Inbetriebnehmen von fahrzeugtechnischen Systemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | - a) Vorschriften, insbesondere Normen, Herstellervorgaben, Sicherheitsbestimmungen und Schutzmaßnahmen für das elektrotechnische Arbeiten an Hochvoltfahrzeugen sowie …