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§ 4 KfzSTFPrV – Prüfungsbereich „Technik“

Im Prüfungsbereich „Technik“ hat die zu prüfende Person die Fähigkeit nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, technische Zusammenhänge in Verbindung mit Kundenaufträgen zu analysieren, Fehler, Mängel und Störungen an Fahrzeugen, Fahrzeugbaugruppen, Fahrzeug- und Karosseriebauteilen zu beheben sowie vernetzte Fahrzeugsysteme einzustellen. In diesem Rahmen werden folgende Qualifikationsinhalte geprüft: 1. Fahrzeuge, Fahrzeugbaugruppen, Fahrzeug- und Karosseriebauteile sowie vernetzte Fahrzeugsysteme anhand von standardisierten Merkmalen identifizieren und überprüfen, 2. technische Angaben von Kunden und Kundinnen zu Fehlern, Mängeln und Störungen analysieren und bewerten, 3. Fehler, Mängel und Störungen an Fahrzeugen, Fahrzeugbaugruppen, Fahrzeug- und Karosseriebauteilen sowie vernetzten Fahrzeugsystemen diagnostizieren und beurteilen, 4. Lösungsmöglichkeiten entwickeln und Instandsetzungswege definieren, zusätzliche Serviceleistungen anbieten, 5. Fehler, Mängel und Störungen an Fahrzeugen, Fahrzeugbaugruppen, Fahrzeug- und Karosseriebauteilen sowie vernetzten Fahrzeugsystemen beheben, 6. Softwarestände überprüfen und aktualisieren sowie vernetzte Fahrzeugsysteme und deren Bauteile …

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