§ 7 KfzSTFPrV – Fahrzeugbezogene Arbeitsaufgabe
(1) Im Rahmen der fahrzeugbezogenen Arbeitsaufgabe hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, Arbeitsaufträge unter Berücksichtigung von Kontroll- und Dokumentationsarbeiten anzunehmen, zu planen und durchzuführen.
(2) Die fahrzeugbezogene Arbeitsaufgabe wird auf der Grundlage der Beschreibung eines Arbeitsauftrages, der einem Kundenauftrag entspricht, aus dem die Aufgabenstellungen abzuleiten sind, durchgeführt. Die Aufgabenstellungen sind so zu gestalten, dass die Prüfungsbereiche nach § 3 thematisiert werden. Die fahrzeugbezogene Arbeitsaufgabe besteht aus den folgenden drei Prüfungsleistungen: 1. Planung, 2. Durchführung sowie 3. Kontrolle und Dokumentation.
(3) Als fahrzeugbezogene Arbeitsaufgabe sind Arbeiten an einem Fahrzeug durchzuführen, das in mindestens zwei der nachfolgenden vernetzten Systeme mindestens jeweils einen Fehler aufweist: 1. Antriebssystem, 2. Bremssystem, 3. Steuerungssystem, 4. Fahrwerkssystem, 5. Sicherheitssysteme, 6. Komfortsysteme, 7. Assistenzsysteme oder 8. Zusatzsysteme.
(4) Bei der fahrzeugbezogenen Arbeitsaufgabe sind folgende Arbeitsschritte durchzuführen: 1. ein Fahrzeug von einem Kunden oder von einer Kundin annehmen …
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