§ 1 KGSG – Anwendungsbereich
Das Gesetz regelt 1. den Schutz nationalen Kulturgutes gegen Abwanderung, 2. die Ein- und Ausfuhr von Kulturgut, 3. das Inverkehrbringen von Kulturgut, 4. die Rückgabe unrechtmäßig eingeführten Kulturgutes, 5. die Rückgabe unrechtmäßig ausgeführten Kulturgutes und 6. die Rückgabezusage im internationalen Leihverkehr.