§ 24 KGSG – Genehmigungspflichtige Ausfuhr von Kulturgut; Verordnungsermächtigung
(1) Genehmigungspflichtig ist die Ausfuhr von Kulturgut 1. in einen Drittstaat nach der unmittelbar geltenden Verordnung (EG) Nr. 116/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Ausfuhr von Kulturgütern (kodifizierte Fassung) (ABl. L 39 vom 10.2.2009, S. 1), 2. in einen Mitgliedstaat, sofern das Kulturgut den Kriterien nach Absatz 2 bei Ausfuhr in den Binnenmarkt unterfällt und nicht Eigentum des Urhebers oder Herstellers ist.
(2) Für die Ausfuhr in den Binnenmarkt sind die Altersuntergrenzen und das Doppelte der Wertuntergrenzen nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei den nachstehenden Kategorien folgende weiter heraufgesetzte Mindestuntergrenzen bei Kulturgut nach Anhang I Kategorie A gelten: 1. Nummer 3: 75 Jahre und 300 000 Euro; 2. die Nummern 4 und 7: 75 Jahre und 100 000 Euro; 3. die Nummern 5, 6, 8 und 9: 75 Jahre und 50 000 Euro; 4. Nummer 12: 50 Jahre und 50 000 Euro; 5. Nummer 14: 150 Jahre und 100 000 Euro; 6. Nummer 15: 100 Jahre und 100 000 Euro.
Münzen gelten nicht als archäologische Gegenstände nach Kategorie 1 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 116/2009, wenn es sie in großer Stückzahl gibt, sie für die Archäologie …