§ 33 KGSG – Sicherstellung von Kulturgut
(1) Die zuständige Behörde hat Kulturgut sicherzustellen, 1. wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht besteht, dass es a) entgegen einem Verbot nach § 21 Nummer 1 bis 4 ausgeführt werden soll oder b) entgegen einem Verbot nach § 28 eingeführt worden ist, oder 2. wenn bei der Einfuhr die nach § 30 erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt werden.
In den Fällen der Nummer 1 ist § 52 Absatz 2 entsprechend anwendbar.
(2) Nach Sicherstellung des Kulturgutes ist dem bisherigen Gewahrsamsinhaber eine Bescheinigung auszuhändigen, die das sichergestellte Kulturgut und den Grund der Sicherstellung nennt. Wird Kulturgut während der Versendung sichergestellt, ist im Falle der Einfuhr dem im Bundesgebiet ansässigen Empfänger und im Falle der Ausfuhr dem im Bundesgebiet ansässigen Versender nach erfolgter Sicherstellung eine Bescheinigung im Sinne des Satzes 1 auszuhändigen. Kann eine Bescheinigung nicht ausgehändigt werden, so ist über die Sicherstellung eine Niederschrift aufzunehmen, die auch erkennen lässt, warum eine Bescheinigung nicht ausgestellt worden ist.
(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Sicherstellung des Kulturgutes haben keine aufschiebende …