§ 4 KGSG – Internetportal zum Kulturgutschutz
(1) Die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde ist verpflichtet, ein zentrales Internetportal zum Kulturgutschutz zu errichten und zu unterhalten. Das Internetportal dient insbesondere der Unterrichtung der Öffentlichkeit und der Herstellung von Transparenz im Kulturgutschutz, namentlich durch die 1. Darstellung der Aufgaben und Ziele des Kulturgutschutzes, 2. Darstellung der nationalen und internationalen Rechtsgrundlagen des Kulturgutschutzes, 3. Unterstützung der Verwaltungsverfahren etwa durch Bereitstellung von Formularen und Leitfäden, 4. Datenbank zur Dokumentation geschützten Kulturgutes und 5. Information über zuständige Behörden und Ansprechpartner.
(2) Die Datenbereitstellung im Internet erfolgt durch die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde und die zuständigen obersten Landesbehörden in deren jeweiliger Verantwortlichkeit.
(3) Bund und Länder richten einen Verwaltungsausschuss zur koordinierten Erfüllung der maßgeblichen Aufgaben nach diesem Gesetz und zur Gewährleistung der einheitlichen Verwaltungspraxis der Länder ein, insbesondere zur 1. Beschlussfassung über Grundsätze der Veröffentlichung der Verzeichnisse national wertvollen …