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§ 3 KHEntgG – Grundlagen

Die voll- und teilstationären Krankenhausleistungen werden vergütet durch 1. ein von den Vertragsparteien nach § 11 Absatz 1 gemeinsam vereinbartes Erlösbudget nach § 4, 1a. ein Erlösvolumen für die Versorgung von Kindern und Jugendlichen nach § 4a, 2. eine von den Vertragsparteien nach § 11 Absatz 1 gemeinsam vereinbarte Erlössumme nach § 6 Absatz 3 für krankenhausindividuell zu vereinbarende Entgelte, 3. Entgelte nach § 6 Absatz 2 für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, 3a. ein Pflegebudget nach § 6a, 3b. ein Vorhaltebudget nach § 6b ab dem Jahr 2028, 4. Zusatzentgelte für die Behandlung von Blutern, 5. Zu- und Abschläge nach § 7 Absatz 1 und 6. ein Gesamtvolumen nach § 6c Absatz 1 Satz 1.