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§ 12 KHSFV – Förderungsfähige Kosten

(1) Gefördert werden können 1. bei Vorhaben nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 die Kosten für eine Verminderung der Zahl der krankenhausplanerisch festgesetzten Betten des Krankenhauses mit a) 4 500 Euro je Bett bei einer Verminderung um 11 bis 30 Betten, b) 6 000 Euro je Bett bei einer Verminderung um 31 bis 60 Betten, c) 8 500 Euro je Bett bei einer Verminderung um 61 bis 90 Betten, d) 12 000 Euro je Bett bei einer Verminderung um mehr als 90 Betten, höchstens jedoch jeweils in Höhe der tatsächlich entstehenden Kosten, bei vollständiger Schließung eines Krankenhauses oder eines Krankenhausstandorts die Kosten der Schließung, 2. bei Vorhaben nach § 11 Absatz 1 Nummer 2, 3 und 5 die Kosten für die Schließung eines Krankenhauses oder von Teilen eines Krankenhauses sowie die Kosten für die erforderlichen Baumaßnahmen, 3. bei Vorhaben nach § 11 Absatz 1 Nummer 2, die die in § 11 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, gilt Nummer 1 entsprechend; ist eine vollständige Schließung eines Krankenhauses oder eines Krankenhausstandorts Bestandteil des Vorhabens, auch die Kosten für die erforderlichen Baumaßnahmen, 4. bei Vorhaben nach § 11 Absatz 1 Nummer 4 …